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Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt
ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere andere Stücke gleicher Gattung
zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder
Gewährung eines Leihgeldes, Entgeltes, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung
der Werthpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß—
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“
enthalten.
5. §. 13.
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt von den im §. 38 be-
zeichneten Anstalten, sowie denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig
abgabepflichtige Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln,
fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren.
6. §. 18 Absatz 1.
Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2
und §J. 14 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im
§. 12 Absatz 2 oder §. 12 a bezeichneten Vermerk versieht, oder im Falle der
Tarifnummer 4 a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise
vorlegt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünzigfachen Betrage der hinter-
zogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens
aber zwanzig Mark beträgt.
7. §. 25.
Die Nichterfüllung der in den §9. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen
wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden
Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer
Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer
Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter
dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Wetteinsätze der in der Tarif-
nummer 5 bezeichneten Art entgegennimmt, ohne einen Ausweis darüber
auszustellen.
Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze
picht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend
ark ein.
8. §. 28.
Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose,
welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei
Tagen nach demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die
Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor
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