Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Condictio  furtiva.  Beweislast.  87

wo  aus  sonstigen  Ursachen  eine  genaue  Ermittlung
zur  Unmöglichkeit  geworden  ist.  Man  geht  hiebei
von  der  gewiß  nicht  unrichtigen  Erwägung  aus,  daß
es  demjenigen,  welcher  eine  Sache  in  Besitz  und
unter  Aufsicht  hatte,  eher  zugemuthet  werden  kann,
deren  Beschaffenheit  genau  zu  kennen  und  die  wahre
Ursache  einer  durch  sie  veranlaßten  Beschädigung  zu
erforschen,  als  dem  Beschädigten,  welchen  nur  der
Zufall  mit  der  Sache  in  Berührung  gebracht  hat,
und  man  ist  geneigt,  zu  Gunsten  des  Letzteren  auch
starke  Wahrscheinlichkeitsgründe  als  Beweis  anzunehmen.


Es  ist  nun  auch  für  den  einzelnen  Fall  in  der
Regel  ziemlich  gleichgiltig,  ob  der  Beweis  auf  Grund
einer  praesumtio  juris  oder  auf  Grund  einer  praesumtio
  hominis  als  geführt  betrachtet  wird;  allein  für
die  Rechtsmaterie  überhaupt  ist  es  doch  von  wesentlichem
  Belange,  scharf  zu  unterscheiden,  und  diese
Unterscheidung  gewinnt  namentlich  dann  eine  hohe
Bedeutung,  wenn  ein  Urtheil  mit  Kassations-Rekurs
angefochten  ist  und  es  sich  fragt,  ob  eine  faktische
oder  eine  rechtliche  Entscheidung  gegeben  sei.

W.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

Condictio  furtiva.  Beweislast  bei  derselben.

J.  M.  behauptete,  daß  N.  S.,  welche  er  beerbt
  habe,  eben  im  Begriffe  gewesen  sei,  sich  mit
einer  Baarsumme  von  3500  fl.  zu  J.  S.  zu  begeben,
  als  sie,  vor  dem  Wohnhause  desselben  plötzlich
  vom  Schlage  gerührt,  bewußtlos  zusammengesunken
  sei,  worauf  sich  J.  S.  ohne  Weiteres  jener
Baarsumme  bemächtigt  und  sie  dem  Pfarrer  S.