Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                         — 383 — 
nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881, bei späterer Vorlegung nach den durch 
gegenwärtiges Gesetz für inländische Werthpapiere derselben Art in den Tarif- 
nummern 1a und 2a festgesetzten Sätzen zu verstempeln. 
Werthpapiere, welche lediglich zum Zweck des Umtausches, das heißt behufs 
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, 
ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden 
Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrath 
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt worden ist. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
                               §. 7. 
       Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. 
        Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide 
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind ist nur der eine Kontrahent im Inlande 
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf- 
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Sitz der Handels- 
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
Als im Auslande abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und 
einem Orte des Auslandes zu Stande gekommen sind. 
                                         § 8.  
        Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist 
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb 
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab- 
gabe nach dem höchstmöglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
        Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- 
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- 
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. . 
        Ist das Geschäft von einem Kommissionär (Artikel 360 des Handelsgesetz- 
buchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem 
Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen 
dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Be- 
stimmung des §. 12 Absatz 2 eintritt. 
       Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe (an „Aufgabe“) abgeschlossen 
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten 
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht 
wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges 
Geschäft.
	        
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