— 401 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 18
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 401. — Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vor-
schriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. S. 403.
(Nr. 2167.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. April 1894.
I. Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügte Liste
der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet,
ist in Ausführung des Artikels 58 mit Wirkung vom 22. Mai d. J. ab
wie folgt zu ergänzen:
1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“ ist nachzutragen:
61 a. Rhein—Ettenheimmünster'er Lokalbahn.
2. Unter „Italien. A. Von italienischen Verwaltungen betriebene
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist bei Nr. 3 „Sämmtliche von der
Gesellschaft des sicilianischen Netzes betriebenen Linien“ hinzuzufügen:
"einschließlich der Strecke über die Meerenge von Messina".
II. Nach Verstaatlichung der russischen Donetz- Eisenbahn sind deren Strecken:
Warwaropolie—Zwierewo,
Lougansk—Debaltzewo—Jasinowataia,
Chatzepetowka—Nititowka,
Jasinowataia-Marioupol und
Krinitchnaia—Changenkowo
in den Betrieb der „Catherine Eisenbahn"“ (Nr. 21 der Liste unter „Ruß-
land. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“)
und die Strecken:
Popasnaia-Lisitcharsk,
Kramatorowka—Warwaropolie,
Reichs- Gesetzbl. 1894. 62
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1894.