Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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selben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter- 
suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln 
wird hierdurch nicht aufgehalten. 
        Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle                    erheblicher Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten 
Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus 
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be- 
amteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen 
und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 
                                           §. 17. 
        Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlachthäuser sollen 
durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf 
die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten 
Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffent- 
lich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf 
die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde- 
und Viehbeständen, sowie auf Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe von 
Biehhändlern ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm 
auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde= und Viehbeständen be- 
obachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen 
sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Unter- 
suchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln 
zu beantragen. 
     Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizei- 
lichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der ver- 
dächtigen Thiere anzuordnen. 
             c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. 
                                    §. 18. 
     Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer               derselben können, vor- 
behaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen 
Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter 
Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden Schutzmaß- 
regeln (§§. 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden. 
      Beschwerden des Besitzers über die von der                  Polizeibehörde angeordneten 
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung. 
                                      §. 19. 
     1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche                 Beobachtung der an der 
Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere. 
                                                                                           64*
	        
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