Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                 — 416 —                                                                     Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter— 
worfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, 
daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für das— 
selbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum u. s. w.) 
nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen 
Thieren bleibt. « 
                                         §. 20. 
       2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des 
Transportes kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Pro— 
dukte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in 
Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
       Beschränkungen im Transporte der der                               Seuchengefahr ausgesetzten und solcher 
Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
                                       § 21. 
      3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von             Thieren aus verschiedenen 
Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaft- 
lichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs 
mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaft- 
lichen Straßen und Triften. 
         Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. 
                                      §. 22. 
       4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen                           Standortes seuchenkranker oder 
verdächtiger Thiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark, oder 
eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, thunlichst eng zu bemessen- 
den Gebietes gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, 
welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. 
        Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide,            der Feldmark, oder des 
sonstigen Sperrgebietes (Absatz 1) darf erst dann verfügt werden, wenn der Aus- 
bruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist. 
        Die Sperre eines Ortes, einer Feldmark oder eines sonstigen Sperrgebietes 
(Absatz 1) ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine 
größere und allgemeinere Gefahr einschließt. Die Sperre kann auf einzelne 
Straßen oder Theile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden. 
         Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, 
eines Gehöftes oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen 
zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. 
                                            §. 23. 
          5. Die Impfung der der Seuchengefahr                                  ausgesetzten Thiere, die thier- 
ärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß 
zur Vornahme von Heilversuchen.
	        
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