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Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
§. 28.
9. Die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen
Thierschauen oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von der Benutzung
der Märkte.
§. 29.
10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Um-
gegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere.
§. 29 a.
11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens
der Seuche.
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen.
§. 30.
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zu—
lässigen Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen
einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion
erlassen.
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der
weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz
greifen.
a. Milzbrand.
§. 31.
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind,
dürfen nicht geschlachtet werden.
§. 32.
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von
approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
§. 33.
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche
verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch des Milzbrandes unter
Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung.