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Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten
der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten werden. Ist einer der
betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach
erfolgter Abkochung weggegeben werden.
d. Lungenseuche des Rindviehs.
§. 45.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten
Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die
Tödtung verdächtiger Thiere anordnen.
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter
welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindvieh-
bestände polizeilich angeordnet werden darf.
e. Pockenseuche der Schafe.
§. 46.
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung
aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut-
achten des beamteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln
getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde
innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern.
§. 47.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten
Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche
bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich an-
geordnet werden.
§. 48.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den
pockenkranken gleich zu behandeln.
§. 49.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§. 46 und 47) darf eine
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden.
Reichs, Gesetzbl. 1894. 65