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angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des be—
amteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der be-
treffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh
ausgedehnt werden.
§. 56.
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder
öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb
der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen an-
gewendet werden.
4. Entschädigung für getödtete, oder nach Vornahme einer polizeilich
angeordneten Impfung eingegangene Thiere.
§. 57.
Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder nach dieser Anordnung
gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche in Folge einer gemäß §. 45
polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehaltlich der in diesem
Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden.
§. 58.
Die Bestimmungen darüber:
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf-
zubringen ist,
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und fest-
zustellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften
bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die
Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete
Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen
Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe
der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung
zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §§. 59 bis 64 dieses
Gesetzes dabei maßgebend sein.
§. 59.
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden,
ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erlitten hat,
daß es von der Seuche ergriffen, oder der Impfung unterworfen worden ist.
Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Thieren hat jedoch die Entschädigung drei
Viertel, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh, sowie bei den nach