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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 22.
Inhalt: Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. S. 441.
(Nr. 2174.) Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. Vom 12. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von
den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen
zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden.
§. 2.
Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmeldung eines
Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder Anmeldung
muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen verwendet
werden soll, ein Verzeichniß der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine
deutliche Darstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des Zeichens bei-
gefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig Mark,
bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr
zwanzig Mark erstattet.
§. 3.
Die Zeichenrolle soll enthalten:
1. den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
2. die nach §. 2 Absatz 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben;
Reichs. Gesetzbl. 1894. 70
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1894.