Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                       — 445 — 
   Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann 
der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet 
die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen. 
    Zustellungen, welche die Eintragung, die                              Uebertragung oder die Löschung 
eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes. Kann 
eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post 
nach Maßgabe der §§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt. 
                                           §. 11. 
     Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der             Gerichte über Fragen, 
welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem 
gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sach- 
verständigen vorliegen. 
                                         § 12. 
    Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, daß dem Ein- 
getragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder 
deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu versehen, die so 
bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, 
Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzu- 
bringen. 
     Im Falle der Löschung können für die Zeit, in               welcher ein Rechtsgrund 
für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung nicht 
mehr geltend gemacht werden. 
                                      §. 13. 
     Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird             niemand gehindert, 
seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zeit und 
Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, 
Mengen= oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter 
Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und 
derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. 
                                         §. 14. 
      Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit                 Waaren oder deren Ver- 
packung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, 
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma 
eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waaren- 
zeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren 
in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 
       Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geld- 
strafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die 
Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
	        
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