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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen und
des Haushalts der Schutzgebiete für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94. S. 449. — Gesetz,
betreffend die Abzahlungsgeschäfte. S. 450.
(Nr. 2175.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß- Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Etatsjahre
1892/93 und 1893/94. Vom 14. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen, sowie des Haushalts der Schutzgebiete von Kamerun und
Togo und des südwestafrikanischen Schutzgebietes für die Etatsjahre 1892/93 und
1893/94 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für die Jahre 1892 und 1893 die gemäß §. 29 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof
des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 71
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1894.