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(Nr. 2176.) Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vom 16. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache,
deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das
Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflich-
tungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder
Theil verpflichtet, dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Dem Vorbehalte des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der Verkäufer
wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen kraft Gesetzes
die Auflösung des Vertrages verlangen kann.
§. 2.
Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für die in Folge
des Vertrages gemachten Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der
Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch
einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueber-
lassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobei
auf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksicht zu nehmen
ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des
Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung,
ist nichtig.
Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vorschriften des
§. 260 Absatz 1 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§. 3.
Die nach den Bestimmungen der §§. 1, 2 begründeten gegenseitigen Ver-
pflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen.
§. 4.
Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen
verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnißmäßig hoch ist, auf Antrag
des Käufers durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Die Herabsetzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen.
Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflich-
tungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgültig nur