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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 25.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien
kommende Waaren. S. 455.
(Nr. 2178.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und
den spanischen Kolonien kommende Waaren. Vom 25. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die nachstehend aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus
Spanien oder den spanischen überseeischen Besitzungen kommen, bis auf Weiteres
den nachbezeichneten Zollsätzen für je 100 Kilogramm:
1. Roheisen aller Art, aus Nr. 6 a des Tarifes 1/50 Mark
2. Roggen, Nr. 9 ba des Tarifs .... .. .. . . ... .. . . .. 7,50 “
3. Weinbeeren, frische, Nr. 9h des Tarifes 22,50 “
4. Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz,
Mahagoni, Anmerkung zu Nr. 13 c 1 und 2 des
Tarifs .. . . . .. 0,15 “
oder 1 Festmeter 0,90 “
5. Grobe Korkwaaren (Streifen, Würfel= und Rinden-
spunde), aus Nr. 13f des Tarifs............................... 15 "
6. Korkstopfen, Korksohlen, Korkschnitzereien, aus Nr. 13 g des Tarifs
45 "
7. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte,
oder weiter zugerichtete Ziegen= und Schaffelle, An-
merkung zu Nr. 21 b des Tarifs . .. ........ 4,50 "
Reichs-Gesetzbl. 1894. 73
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1894.