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Reichs— Gesetzblatt
Nr. 26.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95.
S. 455. — Verordnung, betreffend die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den
Schutzgebieten nicht gehörigen Theilen der deutschen Interessensphären in Afrika. S. 461. — Bekannt-
machung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. S. 401.
(Nr. 2179.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1894/95. Vom 22. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1894/95 wird
in Ausgabe
auf 10 400 Mark an fortdauernden Ausgaben
und
in Einnahme
auf 10 400 Mark
festgestelt und tritt dem durch das Gesetz vom 18. März 1894 (Reichs-Gesetzbl.
S. 279) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind,
soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen
zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auf-
zubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 74
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1894.