Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                   —   488 — 
                                                             Bogotá den 23. Juli 1892. 
     Der unterzeichnete Kaiserlich deutsche Ministerresident beehrt sich, Seiner 
Excellenz Herrn Marco F. Suráez, Unterstaatssekretär, beauftragt mit der Leitung 
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten des Freistaates Columbien, die 
nachstehende Mittheilung zu machen: 
     Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 3 des Freundschafts-, Handels und 
Schiffahrtsvertrages, welcher heute zwischen dem Deutschen Reich und dem Frei- 
staate Columbien vereinbart worden ist, herrscht unter den vertragschließenden 
Theilen darüber Einverständniß, daß die Columbische Regierung, falls sie in 
Zukunft Schäden einem Nichtdeutschen ersetzen sollte, welche in Columbien von 
Aufständischen oder wilden Stämmen verursacht sind, obgleich ein Verschulden 
oder ein Mangel schuldiger Sorgfalt seitens der columbischen Behörden oder 
ihrer Organe nicht vorliegt, die gleiche Entschädigung Deutschen zu gewähren hat, 
welche sich in ähnlicher Lage befinden. 
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um Seiner Excellenz die Versicherung 
ausgezeichnetster Hochachtung zu erneuern. 
                                                                          Lueder. 
Seiner Excellenz Herrn Marco F. Suárez, Unterstaatssekretär, 
      beauftragt mit der Leitung des Ministeriums der auswärtigen 
      Angelegenheiten des Freistaates Columbien etc. etc. etc. 
  
El infrascrito Subsecretario encar- 
gado del Despacho de Relaciones Ex- 
teriores, tiene el honor de hacer la 
signiente Communicacion à Su Exce- 
lencia el Seüor K. Lueder, Ministro 
Residente del Imperio Aleman. 
Al tenor del Articulo 20, inciso 3% 
del Tratado de amistad, comercio y 
navegaciön celebrado hoy entre la 
Repüblica de Colombia y el Imperio 
Alemän, dueda entendido entre las 
Partes contratantes qdue, si el Gobi- 
                               (Uebersetzung.) 
   Der unterzeichnete Unterstaatssekretär, 
beauftragt mit der Leitung der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, hat die Ehre, 
Seiner Excellenz Herrn K. Lueder, 
Ministerresidenten des Deutschen Reichs, 
folgende Mittheilung zu machen: 
   Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 3 
des Freundschafts-, Handels= und Schiff- 
fahrtsvertrages, welcher heute zwischen 
dem Deutschen Reich und dem Frei- 
staate Columbien vereinbart worden ist, 
herrscht unter den vertragschließenden
	        
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