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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 32.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. S. 501.
(Nr. 2188.) Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden.
Vom 30. Juni 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das
Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33) unter Aufhebung
der Verordnung vom 29. Dezember 1880, betreffend die Paßpflichtigkeit der
aus Rußland kommenden Reisenden (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 1), was folgt:
§. 1.
Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, ihre Pässe
gemäß den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 155) visiren zu lassen, wird aufgehoben.
§. 2.
Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung
vom 14. Juni 1879 nicht berührt.
§. 3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Ver-
ordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 30. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 82
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1894.