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(Nr. 2194.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23. April 1879, betreffend
den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stell-
vertretung. Vom 17. August 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), was folgt:
Artikel 1.
Dem §. 2 Absatz 1 der Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandt-
schaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 134 ff.) sind folgende Worte hinzuzufügen:
„Ausgenommen sind Urlaubs= beziehungsweise Nachurlaubsgesuche, zu
denen Botschafter, Gesandte und Minister-Residenten durch dringliche
kurz vor dem gewünschten Urlaub beziehungsweise Nachurlaub eingetretene
Verhältnisse veranlaßt werden. In derartigen Fällen ist der Urlaub
vom Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung zu
erstatten.“
Urschriftlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 17. August 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.