Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An— 
stalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung von 
Steuerzuschlägen; 
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl- 
thätigkeitsanstalten; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die 
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen 
Reglements; 
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der 
aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil 
des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; 
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit- 
gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handels- 
kammern) 
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung 
der Statuten derartiger Anstalten; 
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen- 
häusern; 
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar- 
kassen; 
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions- 
und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden 
sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer 
Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen 
derselben; 
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und 
von Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der 
Statuten derartiger Gesellschaften; 
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr- 
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von 
israelitischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken; 
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten; 
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von 
Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen;
	        
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