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die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An—
stalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung von
Steuerzuschlägen;
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl-
thätigkeitsanstalten;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen
Reglements;
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der
aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil
des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit-
gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handels-
kammern)
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung
der Statuten derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen-
häusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar-
kassen;
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions-
und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden
sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer
Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen
derselben;
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und
von Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der
Statuten derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr-
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von
israelitischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von
Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen;