Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                          — 543 — 
                                    Reichs-Gesetzblatt. 
                                            Nr. 46. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts-= 
und Altersversicherung. S. 543. 
  
  
  
  
(Nr. 2205.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von 
der Invaliditäts= und Altersversicherung. Vom 31. Dezember 1894. 
Auf Grund des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundes- 
rath beschlossen, daß in lit. d der durch die Bekanntmachung vom 24. Januar 1893 
(Reichs-Gesetzbl. S. 5) veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung vor- 
übergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts= und Altersversicherung die 
Worte „und ostafrikanischen Häfen“ ersetzt werden durch die Worte: "ost= und 
westafrikanischen Häfen“.  
                Berlin, den 31. Dezember 1894. 
                                       Der Reichskanzler. 
                                            In Vertretung: 
                                          von Boetticher. 
  
               Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
              Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzb. 1894.                                             99 
  
           Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1894.