92 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche
dem Verbande zur Zeit der Auflösung angehört haben,
nach dem Verhältnis der von ihnen an den Verband
in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre geleisteten
Beiträge verteilt. Streitigkeiten hierüber
werden von der im § 1041 bezeichneten Stelle endgiltig
entschieden.
Titel VII.
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, LTehrlinge,
Fahrikarbeiter).
I. Allgemeine Verhältnisse.
§ 105.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den
selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen
Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten
Beschränkungen, Gegenstand freier Ubereinkunsft.
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können
die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten.
Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten,
fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen
die Landesregicrungen.
g 106.
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese