Arktile Maßstab Zollsatz
rumänischen Bezeichnung der Waaren. der in
Generaltarifs. Verzollung. Lei (Franken).
311. Posamentier= und Bandwaaren aus Seide, gemischt mit anderen
Webstoffen außer Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten
oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden 100 kg 720. —
Anmerkung: Posamentier- und Bandwaaren aus
Seide, gemischt mit anderen Stoffen und gleichzeitig mit
Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten
gewöhnlichen Metallfäden, werden nach Artikel 307 behandelt.
317. Gewebe und Tricotstoffe aus Wolle, mit Seide bis 20 Prozent
des Gewichts gemischt .. ... " 300.— —
Anmerkung: Die Gewebe und Tricotstoffe aus Wolle,
bei welcher die Beimischung von Seide mehr als 20 Prozent des
Gewichts beträgt, werden nach Artikel 309 behandelt.
318. Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Wolle, mit Seide bis
20 Prozent des Gewichts gemischt, einfach zusammengewirkt,
aber nicht genäht " . . .. " 300.— —
Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der
Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren
begriffen, sofern sie aus den in Artikel 318 bezeichneten
Webstoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung
zu vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften auf—
weisen.
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Wolle, bei welcher
die Beimischung von Seide mehr als 20 Prozent des Gewichts
beträgt, werden nach Artikel 310 behandelt.
319. Posamentier- und Bandwaaren aus Wolle, mit Seide bis
20 Prozent des Gewichts gemischt . ... " 320.—
Anmerkung: Posamentier-- und Bandwaaren aus
Wolle, bei welcher die Beimischung von Seide mehr als
20 Prozent des Gewichts beträgt, werden nach Artikel 311
behandelt.
320. Gewebe und Tricotstoffe aus Baumwolle, gemischt mit anderen
Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden oder ver-
goldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, — falls
keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des Gewichts
übersteigt . . . . ... " 120.—
Anmerkung: Falls einer der Stoffe, welcher die Bei-
mischung in diesen Geweben oder Tricotstoffen bilden, 20 Pro-
zent des Gewichts übersteigt, kommt derjenige Zoll zur An-