Reallasten, auf Gutskomplexen ruhend. 297
herrlichen Fideikommißkomplexes, wenn er schon in
Beziehung auf einen gewissen Zeitpunkt ein be—
stimmter ist, doch in Beziehung auf weite Zeiträume
(Unvordeuklichkeit, 30jährige Ersitzung) ein
sehr unbestimmter und wandelbarer.
Offenbar ist durch die Klage darauf abgezielt,
daß der jeweilige (sohin wandelbare) Realbesitz
der Standesherrschaft als das belastete Objekt erkannt
werden solle; dieses ist aber unmöglich durchzusetzen,
weil sonst der rechtliche Begriff der Reallast,
vermöge dessen Jemand dadurch verpfiichtet
wird, daß er die belastete Sache besitzt, geradezu
umgekehrt angewendet und die (außerdem unbelastete)
Sache dadurch, daß sie in den Besitz der
Standesherrschaft gelangte, zur belasteten würde.
Diesem Bestreben der Klage ist auch vom
obersten Gerichtshofe, wie der Schluß der mitgetheilten
Entscheidungsgründe zeigt, entschieden entgegengetreten,
so wie auch im Beweissatze nur dem
Worte „Besitzer“, keineswegs aber dem Worte
„Gesammtgutskomplex“ das Adjektivum „jeweilig“
beigesetzt ist.
Das belastete Objekt kann daher nur ein solcher
Komplex sein, welchen die Standesherrschaft
beim Beginnen der Verjährung im Besitze gehabt
hat, und von welchem seit dieser Zeit kein eingelner
Bestandtheil abgetrümmert worden ist; denn hätte
eine solche Lostrennung stattgefunden, so wäre der
betreffende Bestandtheil nicht befreit, es wäre vielmehr,
da mehrere Besitzer für eine Reallast stets
nur bro rata haften (Mittermaier deutsch.
Priv.-R. §. 154 Nr. 4 IV. Ausg.) die die Standesherrschaft
treffende Last eine geringere geworden,
und diese könnte daher nicht in ihrem ursprünglichen
Vollbetrage gegen die Standesherrschaft eingeklagt
werden.
Andererseits wäre, wenn die Standesherrschaft