Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Reallasten,  auf  Gutskomplexen  ruhend.  297

herrlichen  Fideikommißkomplexes,  wenn  er  schon  in
Beziehung  auf  einen  gewissen  Zeitpunkt  ein  be—
stimmter  ist,  doch  in  Beziehung  auf  weite  Zeiträume
  (Unvordeuklichkeit,  30jährige  Ersitzung)  ein
sehr  unbestimmter  und  wandelbarer.

Offenbar  ist  durch  die  Klage  darauf  abgezielt,
daß  der  jeweilige  (sohin  wandelbare)  Realbesitz
der  Standesherrschaft  als  das  belastete  Objekt  erkannt
  werden  solle;  dieses  ist  aber  unmöglich  durchzusetzen,
  weil  sonst  der  rechtliche  Begriff  der  Reallast,
  vermöge  dessen  Jemand  dadurch  verpfiichtet
wird,  daß  er  die  belastete  Sache  besitzt,  geradezu
umgekehrt  angewendet  und  die  (außerdem  unbelastete)
  Sache  dadurch,  daß  sie  in  den  Besitz  der
Standesherrschaft  gelangte,  zur  belasteten  würde.

Diesem  Bestreben  der  Klage  ist  auch  vom
obersten  Gerichtshofe,  wie  der  Schluß  der  mitgetheilten
  Entscheidungsgründe  zeigt,  entschieden  entgegengetreten,
  so  wie  auch  im  Beweissatze  nur  dem
Worte  „Besitzer“,  keineswegs  aber  dem  Worte
„Gesammtgutskomplex“  das  Adjektivum  „jeweilig“
  beigesetzt  ist.

Das  belastete  Objekt  kann  daher  nur  ein  solcher
  Komplex  sein,  welchen  die  Standesherrschaft
beim  Beginnen  der  Verjährung  im  Besitze  gehabt
hat,  und  von  welchem  seit  dieser  Zeit  kein  eingelner
Bestandtheil  abgetrümmert  worden  ist;  denn  hätte
eine  solche  Lostrennung  stattgefunden,  so  wäre  der
betreffende  Bestandtheil  nicht  befreit,  es  wäre  vielmehr,
  da  mehrere  Besitzer  für  eine  Reallast  stets
nur  bro  rata  haften  (Mittermaier  deutsch.
Priv.-R.  §.  154  Nr.  4  IV.  Ausg.)  die  die  Standesherrschaft
  treffende  Last  eine  geringere  geworden,
und  diese  könnte  daher  nicht  in  ihrem  ursprünglichen
Vollbetrage  gegen  die  Standesherrschaft  eingeklagt
werden.

Andererseits  wäre,  wenn  die  Standesherrschaft