40 II. Städteordnung.
undzwanzigsten 25) Lebensjahre ein Jeder betrachtet, der
einen eigenen Hausstand 26) hat, sofern ihm nicht das
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung
durch richterliches Erkenntniß entzogen ist. Inwiefern
über diese Erlangung des Bürgerrechts von dem
Magistrat eine Urkunde (Bürgerbrief)27) zu ertheilen ist,
bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
8 6. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer
anderen Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem
neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung
desselben vorhanden sind, von dem Magistrate
im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung
(§ 12) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen
werden. Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall
Anwendung, wenn der Besitzer eines, einen besonderen
Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter
Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach
einer Stadt verlegt. Der Magistrat ist im Einverständniß
mit der Stadtverordnetenversammlung befugt,
Männern, welche sich um die Stadt 28) verdient gemacht
haben, ohne Rücksicht auf die oben gedachten besonderen
Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch
keine städtischen Verpflichtungen entstehen.
25) Diese Altersgrenze gilt noch, obwohl die Großjährigkeit
mit dem 22. Lebensjahre beginnt.
26) Einen eigenen Hausstand hat, wer eine eingerichtete
häusliche Wirthschaft, eigene Möbel und Hausgeräthe besitzt.
27) Bürgerbriefe erfordern einen Stempel von 1,50 M.
28) oder um den Staat, um Kunst oder Wissenschaft.