Contents : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

40  II.  Städteordnung.

undzwanzigsten  25)  Lebensjahre  ein  Jeder  betrachtet,  der
einen  eigenen  Hausstand  26)  hat,  sofern  ihm  nicht  das
Verfügungsrecht  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung
  durch  richterliches  Erkenntniß  entzogen  ist.  Inwiefern
  über  diese  Erlangung  des  Bürgerrechts  von  dem
Magistrat  eine  Urkunde  (Bürgerbrief)27)  zu  ertheilen  ist,
bleibt  den  statutarischen  Anordnungen  vorbehalten.

8  6.  Verlegt  ein  Bürger  seinen  Wohnsitz  nach  einer
anderen  Stadt,  so  kann  ihm  das  Bürgerrecht  in  seinem
neuen  Wohnort,  wenn  sonst  die  Erfordernisse  zur  Erlangung
  desselben  vorhanden  sind,  von  dem  Magistrate
im  Einverständnisse  mit  der  Stadtverordnetenversammlung
  (§  12)  schon  vor  Ablauf  eines  Jahres  verliehen
werden.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Fall
Anwendung,  wenn  der  Besitzer  eines,  einen  besonderen
Gutsbezirk  bildenden  Gutes  oder  ein  stimmberechtigter
Einwohner  einer  Landgemeinde  seinen  Wohnsitz  nach
einer  Stadt  verlegt.  Der  Magistrat  ist  im  Einverständniß
  mit  der  Stadtverordnetenversammlung  befugt,
Männern,  welche  sich  um  die  Stadt  28)  verdient  gemacht
haben,  ohne  Rücksicht  auf  die  oben  gedachten  besonderen
Erfordernisse,  das  Ehrenbürgerrecht  zu  ertheilen,  wodurch
keine  städtischen  Verpflichtungen  entstehen.

25)  Diese  Altersgrenze  gilt  noch,  obwohl  die  Großjährigkeit
  mit  dem  22.  Lebensjahre  beginnt.

26)  Einen  eigenen  Hausstand  hat,  wer  eine  eingerichtete
häusliche  Wirthschaft,  eigene  Möbel  und  Hausgeräthe  besitzt.
27)  Bürgerbriefe  erfordern  einen  Stempel  von  1,50  M.

28)  oder  um  den  Staat,  um  Kunst  oder  Wissenschaft.