Metadata : Modernes Fürstenrecht

$  2.  Das  Recht  am  Throne,  nicht  vom  Staate  verliehen.  15

Geltung  befindliche  vorausgesetzt  sind;  denn  nach  jenen  grundgesetzlichen
  Bestimmungen  müssen  diese  Hausgesetze  bereits
einen  fest  bestimmten  Inhalt  haben  und  dies  können  nur
schon  in  Kraft  stehende,  nicht  zukünftige.  Auch  sagen  die
betreffenden  Verfassungen  nicht  „gemäß  der  Hausgesetzgebung,“
  sondern  gemäß  der  Hausgesetze.“  „Die  Krone  ist,
den  königlichen  Hausgesetzen  gemäß,  erblich  in  dem  Mannesstamme
  des  königlichen  Hauses  u.  s.  w.“  (Preußen  Art.  53);
„Die  Regierung  des  Landes  ist  den  Hausgesetzen  gemäß  erblich
  u.  s.  w.“  (Reuß  j.  L.  $  9);  „Die  Staatserbfolge  richtet
sich,  den  Reußischen  Haus-  und  Familienverträgen  gemäß,“
nach  den  Grundsätzen  der  Erstgeburt  ...  .“  (Reuß  &.L.  8  3).
Nicht  bloß  historisch  —  denn  wozu  wären  sie  dann  in  Staatsgrundgesetzen
  erwähnt?  —,  sondern  rechtlich  ist  die  Krone
den  Hausgesetzen  gemäß  erblich;  also  beruht  das  Erbrecht
an  der  Krone  auf  den  Hausgesetzen.  Das  Hausrecht  gibt  für
die  Erblichkeit  Maß;  das  Hausrecht  vermochte  die  Erblichkeit
zu  begründen.  Die  Verfassungsurkunde  konstatiert  nur,  was
aus  anderer  Rechtsquelle  entsprang.  Wäre  das  nicht  die  Absicht
  der  Verfassungsautoren,  wollten  dieselben  in  den  Hausgesetzen
  nur  die  historische,  nicht  die  rechtliche  Entstehungsursache
  des  Erbrechts  der  Familie  angegeben  haben,  warum
dann  zum  Teil  die  Bestimmung,  daß  sie  unbeschadet  ihrer
Eigenschaft  als  Hausrecht  insoweit  als  integrierender  Bestandteil
  der  Verfassung  gelten  sollen,  eine  Vorschrift,  die  wir
z.B.  in  der  badischen  Konstitution  vom  22.  August  1818  $  4
mit  den  Worten  finden:  „Die  Regierung  ist  erblich  in  dem
großherzoglichen  Hause  nach  den  Bestimmungen  der  Deklaration
  vom  4.  Oktober  1817,  die  als  Grundlage  des  Hausgesetzes
  einen  wesentlichen  Bestandteil  der  Verfassung  bilden
und  als  wörtlich  in  gegenwärtige  Urkunde  aufgenommen  betrachtet
  werden  soll.“  Als  „Grundlage“  d.h.  weil  sie  Grundlage
  des  Hausgesetzes,  Hausgrundgesetz  ist.  Nicht  daß  sie
des  hausgesetzlichen  Charakters  entkleidet  würde.  Sie  ist
und  bleibt,  wie  sie  sich  selbst  nennt,  „Hausgesetz  und  Familienstatut“.
  Gemäß,  vermöge  des  Hausgesetzes  heißt:  nicht  ohne,
somit  durch  das  Hausgesetz.  Vom  Standpunkte  der  herrschenden
  Theorie  aus  deutet  man  freilich  dieses  „gemäß  oder  ver-