$ 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 15
Geltung befindliche vorausgesetzt sind; denn nach jenen grundgesetzlichen
Bestimmungen müssen diese Hausgesetze bereits
einen fest bestimmten Inhalt haben und dies können nur
schon in Kraft stehende, nicht zukünftige. Auch sagen die
betreffenden Verfassungen nicht „gemäß der Hausgesetzgebung,“
sondern gemäß der Hausgesetze.“ „Die Krone ist,
den königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme
des königlichen Hauses u. s. w.“ (Preußen Art. 53);
„Die Regierung des Landes ist den Hausgesetzen gemäß erblich
u. s. w.“ (Reuß j. L. $ 9); „Die Staatserbfolge richtet
sich, den Reußischen Haus- und Familienverträgen gemäß,“
nach den Grundsätzen der Erstgeburt ... .“ (Reuß &.L. 8 3).
Nicht bloß historisch — denn wozu wären sie dann in Staatsgrundgesetzen
erwähnt? —, sondern rechtlich ist die Krone
den Hausgesetzen gemäß erblich; also beruht das Erbrecht
an der Krone auf den Hausgesetzen. Das Hausrecht gibt für
die Erblichkeit Maß; das Hausrecht vermochte die Erblichkeit
zu begründen. Die Verfassungsurkunde konstatiert nur, was
aus anderer Rechtsquelle entsprang. Wäre das nicht die Absicht
der Verfassungsautoren, wollten dieselben in den Hausgesetzen
nur die historische, nicht die rechtliche Entstehungsursache
des Erbrechts der Familie angegeben haben, warum
dann zum Teil die Bestimmung, daß sie unbeschadet ihrer
Eigenschaft als Hausrecht insoweit als integrierender Bestandteil
der Verfassung gelten sollen, eine Vorschrift, die wir
z.B. in der badischen Konstitution vom 22. August 1818 $ 4
mit den Worten finden: „Die Regierung ist erblich in dem
großherzoglichen Hause nach den Bestimmungen der Deklaration
vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes
einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden
und als wörtlich in gegenwärtige Urkunde aufgenommen betrachtet
werden soll.“ Als „Grundlage“ d.h. weil sie Grundlage
des Hausgesetzes, Hausgrundgesetz ist. Nicht daß sie
des hausgesetzlichen Charakters entkleidet würde. Sie ist
und bleibt, wie sie sich selbst nennt, „Hausgesetz und Familienstatut“.
Gemäß, vermöge des Hausgesetzes heißt: nicht ohne,
somit durch das Hausgesetz. Vom Standpunkte der herrschenden
Theorie aus deutet man freilich dieses „gemäß oder ver-