Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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VI. 
(1) Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit 
Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen 
und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen 
ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilo- 
gramm wiegen und müssen äusserlich als „gewöhnlichen gelben (weissen) 
Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. 
(2) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech- 
büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu 
verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen 
und müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
VII. 
(1) Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in 
dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium 
nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt 
zur Beförderung übernommen. 
(2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungs- 
masse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur 
Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Belförderung über- 
nommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln 
versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt 
sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet 
werden, Vollständig einzudecken. Der Absender und der Empfänger hat 
das Auf- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der 
Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst 
zu beschaffen. 
(3) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefel- 
natrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle er- 
haltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen. 
VIII. 
Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im 
Collodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, 
im Wesentlichen aus Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur 
zur Belörderung angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten so ver- 
Packt sind, dass das Vertrocknen derselben vollstündig verhindert wird. 
VIIIa. 
1) Schwefeläther wird nur betfördert 
entweder 
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder 
geschweisstem Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
17“
	        
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