Inhaltsverzeichnis : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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Er  war  der  Liebling  aller  Ritter,  und  doch  hatten  ihn
auch  die  Pfaffen  bei  Hofe  lieb,  denn  auch  in  der  Lernung
hatte  er  Wenige  seines  Gleichen.  Fast  war  er  so  gelehrt,
als  man  kaum  gewöhnlich  von  den  Hofpfaffen  und  Pfaffenschreibern
  in  der  Kanzlei  erwarten  durfte,  denn  er  verstand
sogar  Latein.  Sein  Vater  Kurfürst  Ludwig,  der  noch
im  Alter  Latein  lernte,  weil  Kaiser  Sigismund  gar  zu  boͤse
that,  wenn  er  die  Kurfuͤrsten  grammatische  Fehler  machen
hoͤrte,  die  so  derb  waren,  daß  auch  er  selbst  sie  merkte,  ?)
mag  vielleicht  selbst  sogar  diese  Freude  an  ihm  erlebt  haben.
Doch  Friedrich  war  erst  zwoͤlf  Jahre  alt,  da  sein  Vater
(1449)  starb.

Ein  junger  Ritter  ohne  seines  Gleichen.  Sein  aͤlterer
Bruder,  Kurfürst  LudwiglV.,  vervortheilte  ihn  nach  dem
Tode  des  Vaters.  Man  drang  in  ihn,  die  schdnen  Landesstücke
  alle  abzutreten,  die  der  Vater  den  jüngeren  Söhnen  im.
Testamente  bestimmt  hatte,  und  kaum  war  er  achtzehn  Jahre
alt,  so  nöthigte  man  ihn  zu  einem  seierlichen  Reverse,  und
kaum  hatte  er  endlich  auch  in  eine  achtjährige  Abtretung  dieser
  Stücke  gewilligt,)F  so  schien  man  schon  eine  völlige  Cession
  derselben  zu  suchen.

Prinzen  u.  d.  m.)  sowohl  hier,  als  im  Nachfolgenden  immer
auf  eine  bestimmte  Stelle  eines  gleichzeitigen  Schriftstellers
sich  bezieht,  die  man  leicht  selbst  bei  Kremer  in  seiner  Geschichte
  Kurfürst  Friedrichs  J.  von  der  Pfalz  fin—
den  kann.

*)  Wimpheling  in  Epitome  rerum  german.  c.  56.  Ludovicus  —
latinas  litteras  (Catonis  exemplo)  senex  didicit,  qucd  audierat
  Sigismundum  lmperatorem  dixisse,  pudore  sese  allici  ob
Principum  Electorum  barbariem,  qui  latinarum  inertes  essent
litterarum,  quas  tamen  necessario  scire  deberent.

»*)  S.  die  Urkunde  vom  6.  Oktober  1415.  S.  die  Kurpfälzische
Deduktion  wegen  des  zustehenden  Erstgeburtsrechts  bei  eventueller
  Successlon  in  das  Herzogthum  Zweibrücken,  Beil.  u.  24.