Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 114 — 
staub, Sowie Zink- und Antimonasche, gehören, dürfen nur in dichten, 
von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen beziehungs- 
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte 
aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, 
dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse 
etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
(1) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefässen, welche 
nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die 
Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist die- 
selbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich ver- 
Pflichtet: 
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von 
den Anschlussbahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem 
Material in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen 
Vorlage einer einflachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in 
jeder Beziehung ein- für allemal zum Voraus anerkannt wird; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge-der fraglichen Trans- 
Portart an den Gefässen oder an deren Inhalt entstehenden Be- 
schädigungen oder Abgänge zu erheben.. 
(2) Auf Presshefe finden obige Transportbeschränkungen keine An- 
wendung. 
XXVIII. 
(1) Kienruss und andere pulverförmige Arten von Russ 
werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Um- 
hüllungen (Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Be- 
förderung zugelassen. 
(2) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so Sind 
zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder 
Gefässe zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder 
ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
3) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich 
in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er 
als frisch geglüht behandelt. 
XXIX. 
(1) Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt 
zur Beförderung zugelassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.