Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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abgepreßter Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter 
Schießbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch 
Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen 
hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen; 
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere 
Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collodium- 
wolle in Nitroglycerin), Datronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Gemisch 
von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Ge- 
mischen, das heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel); 
ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches 
unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali 
eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung des betreffenden Artikels 
konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen Bahnen 
ermächtigten fremden Fabrik herstammen, 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter 
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart 
fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen 
Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, dem 
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht 
mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, 
das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift 
„Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts 
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest 
zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen 
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift 
„Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3.  
(1)Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare 
und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
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