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auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht
mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm,
das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift
„Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4.
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Collo-
diumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen
vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte
des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden
kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer)
verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter
(gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Um-
hüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwollbe und andere Nitrocellulose dürfen
weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben
Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte
Behälter verpackt sein.
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose
gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwolle-
patronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. ver-
sehen sein.
Zu 5.
(1) Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben
unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen,
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht
mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten
oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papp-
deckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), sowie metallene Behälter (aus-
geschlossen solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel,
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung in Tonnen
oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehl-
pulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von prismatischem Pulver
in einzelnen Stücken sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem Holze (bei
Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die
Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange,
verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens
müssen sich behufs Festlegung der Bulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähn-
lichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere unter dem
Deckel befinden.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift
„Pulver“ versehen sein.