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Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzünd-
hütchen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes
Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung:
„Kugelzündhütchen“ oder „Schrotzündhütchen“ tragenden Zettel be-
klebt sein.
Für Flobert-Zündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben
Verpackungsbedingungen, wie für Schrotzündhütchen.
XXXVIII.
Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und
ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen
befördert:
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit
Schwefel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem
Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine
Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesium-
pulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung,
Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden
können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen
vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder ähnlichen,
wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden
Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein.
Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur
höchstens 30 Gramm enthalten.
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper,
welche zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm,
das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht
übersteigen.
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit
festem Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes
Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers
mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass
jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint.
Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig aus-
gelüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papier-
spähnen oder der gleichen so ausgestopft sein, dass eine Bewegung
der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese
Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein,
es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Fest-
lagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In
Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere
Gegenstünde nicht verpackt werden.