Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzünd- 
hütchen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes 
Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung: 
„Kugelzündhütchen“ oder „Schrotzündhütchen“ tragenden Zettel be- 
klebt sein. 
Für Flobert-Zündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben 
Verpackungsbedingungen, wie für Schrotzündhütchen. 
XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und 
ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen 
befördert: 
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit 
Schwefel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem 
Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine 
Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesium- 
pulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, 
Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden 
können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen 
vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder  ähnlichen, 
wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. 
Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur 
höchstens 30 Gramm enthalten. 
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, 
welche zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, 
das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit 
festem Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes 
Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers 
mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass 
jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. 
Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig aus- 
gelüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papier- 
spähnen oder der gleichen so ausgestopft sein, dass eine Bewegung 
der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese 
Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, 
es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Fest- 
lagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In 
Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere 
Gegenstünde nicht verpackt werden. 

	        
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