Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 130 — 
4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern 
gefertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, 
Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben be- 
festigt sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier 
vollständig auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen 
vollständig frei von anhaftenden Sätzen und Satzkrusten der 
Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 
1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht über- 
steigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der deutlichen Auf- 
schrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem Namen 
des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der 
Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu ver- 
sehen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w. 
5. Jeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich 
beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 
1 bis 4 getroffenen Vorschrilten beigegeben werden. 
XXXIX. 
Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
 
1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter 
fest zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen 
Aufschrift „Nasse, gepresste Schiessbaumwolle“ versehen sein. 
Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht über- 
schreiten. 
2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine 
Güterzüge verkehren. 
3. Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Be- 
glaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffen- 
heit und die Verpackung der zu versendenden Schiessbaumwolle 
den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 
4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben 
Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten 
Gegenstände, sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVb) mit Schiessbaum- 
wolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die 
unter Nr. XXXVa  angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vor- 
geschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen 
befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.