Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2214.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands 
einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. Vom 9. Februar 1895. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 7. Februar 1895 
gefaßten Beschlusses wird nachstehende, zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht: 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits 
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der nach dem 
internationalen Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 von der Be- 
förderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände. 
 
Die zwischen Deutschland, Oesterreich und Ungarn, den Niederlanden und 
der Schweiz, wie auch Belgien und Luxemburg zur Zeit in Geltung stehende 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften rücksichtlich der nach dem internationalen 
Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder 
bedingungsweise zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 113 ff. 
und S. 403), welche bisher auf den Wechselverkehr zwischen Deutschland einerseits 
und Oesterreich und Ungarn andererseits sich nicht bezogen hat, findet nunmehr 
mit den nachstehenden Zusätzen auch auf diesen Verkehr Anwendung. 
Zu A lI. 
(§. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen.) 
Für Leichentransporte bleibt die Vereinbarung zwischen dem Deutschen 
Reich und Oesterreich und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung von 
Leichenpässen vom 12. März 1890 in Kraft. Solche Transporte werden auch 
auf Grund eines Beförderungsscheines angenommen. 
Zu B. 
(Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen.) 
Als XVa 
ist einzuschalten: 
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur 
Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem
	        
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