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(Nr. 2214.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands
einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. Vom 9. Februar 1895.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 7. Februar 1895
gefaßten Beschlusses wird nachstehende, zwischen dem Deutschen Reich und
Oesterreich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der nach dem
internationalen Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 von der Be-
förderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.
Die zwischen Deutschland, Oesterreich und Ungarn, den Niederlanden und
der Schweiz, wie auch Belgien und Luxemburg zur Zeit in Geltung stehende
Vereinbarung erleichternder Vorschriften rücksichtlich der nach dem internationalen
Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder
bedingungsweise zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 113 ff.
und S. 403), welche bisher auf den Wechselverkehr zwischen Deutschland einerseits
und Oesterreich und Ungarn andererseits sich nicht bezogen hat, findet nunmehr
mit den nachstehenden Zusätzen auch auf diesen Verkehr Anwendung.
Zu A lI.
(§. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen.)
Für Leichentransporte bleibt die Vereinbarung zwischen dem Deutschen
Reich und Oesterreich und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung von
Leichenpässen vom 12. März 1890 in Kraft. Solche Transporte werden auch
auf Grund eines Beförderungsscheines angenommen.
Zu B.
(Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen.)
Als XVa
ist einzuschalten:
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur
Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem