Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in 
eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. 
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 
sinngemäß Anwendung. 
c. Friktionszünder 
sind in nachstehender Weise zu verpacken: 
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier- 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. 
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und 
darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiber- 
drahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine 
zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß 
jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle 
in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein 
Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Herausnehmen 
der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten. 
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste 
zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle 
mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen. 
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder 
richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden be- 
stehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen und welche zur 
Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu 
verbinden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke 
enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, 
daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse 
stattfinden kann. 
(3) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahn— 
strecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist 
unstatthaft. Ist die Sendung für eine Station einer solchen österreichischen oder 
ungarischen Bahn oder Strecke bestimmt, auf welcher reine Güterzüge nur nach 
Zulässigkeit verkehren, so muß dieselbe an einen Empfänger in der Ausgangs- 
station dieser Bahn oder Strecke adressirt sein, welcher die Sendung aus den
	        
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