Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Bahnhofsräumen ohne Verzug zu entfernen und für die Neuaufgabe derselben 
nach Zulässigkeit des Zugverkehrs weitere Sorge zu tragen hat. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin 
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. 
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße 
auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitro— 
cellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen. 
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher 
oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffen- 
heit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vor- 
schriften entspricht. 
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach- 
nahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die 
Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
C. 
Transportmittel. 
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen 
Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und 
gut schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w 
hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver- 
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich 
erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werk- 
stätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahn- 
verwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in 
demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
D. 
Verladen. 
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu 
lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen 
aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht 
gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens 
verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung 
verwahrt werden.
	        
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