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§. 30.
Der zweite Satz:
Bei Dampfschiffen jedoch, welche nach §. 9 vermessen werden, ist der
durch feste Querschotte begrenzte Maschinenraum zu vermessen, bevor
irgend eine Einrichtung in demselben angebracht ist, welche die Auf-
nahme der vorgeschriebenen Maße verhindern könnte.
fällt fort.
§. 31.
Die ersten beiden Absätze erhalten folgende Fassung:
Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden
(einschließlich der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem
Besteller nach Feststellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne
mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Licht-
pausen) der nachstehend aufgeführten Zeichnungen, welche letzteren den
thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage entsprechen müssen,
der Vermessungsbehörde einzureichen:
1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des
etwa vorhandenen Doppelbodens sowie die Materialstärken an-
gegeben sind;
2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des
etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten,
von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasser-
ballastbehälter, Aufbauten, Luken und sonstiger Einrichtungen
hervorgeht;
3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der
einzelnen Räume zu ersehen ist;
4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlen-
räume.
Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in der-
jenigen Vollständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffs-
vermessungsamts für die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu
den Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu
verwenden.
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I treten am 1. Juli 1895 in Kraft. Die
Vermessung nach der abgeänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895
ab beantragt und ausgeführt werden.