Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 30. 
Der zweite Satz: 
Bei Dampfschiffen jedoch, welche nach §. 9 vermessen werden, ist der 
durch feste Querschotte begrenzte Maschinenraum zu vermessen, bevor 
irgend eine Einrichtung in demselben angebracht ist, welche die Auf- 
nahme der vorgeschriebenen Maße verhindern könnte. 
fällt fort. 
§. 31. 
Die ersten beiden Absätze erhalten folgende Fassung: 
Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden 
(einschließlich der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem 
Besteller nach Feststellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne 
mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Licht- 
pausen) der nachstehend aufgeführten Zeichnungen, welche letzteren den 
thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage entsprechen müssen, 
der Vermessungsbehörde einzureichen: 
1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des 
etwa vorhandenen Doppelbodens sowie die Materialstärken an- 
gegeben sind; 
2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des 
etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten, 
von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasser- 
ballastbehälter, Aufbauten, Luken und sonstiger Einrichtungen 
hervorgeht; 
3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der 
einzelnen Räume zu ersehen ist; 
4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlen- 
räume. 
Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in der- 
jenigen Vollständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffs- 
vermessungsamts für die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu 
den Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu 
verwenden. 
Artikel II. 
Die Bestimmungen des Artikels I treten am 1. Juli 1895 in Kraft. Die 
Vermessung nach der abgeänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 
ab beantragt und ausgeführt werden.
	        
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