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der beiden Regeln der Abzug bewirkt werden soll. Macht derselbe
hiervon keinen Gebrauch, so haben die Vermessungsbehörden nach der
am Schluß des vorigen Absatzes gegebenen Vorschrift zu verfahren.
§. 15.
Die Vermessung der von der Maschine und den Dampfkesseln wirklich
eingenommenen und für deren wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Be-
dienung erforderlichen Räume ist in folgender Weise vorzunehmen:
1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche des
zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur oberen Fläche
der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein be-
ziehungsweise bis zur oberen Fläche des inneren Doppelbodens gemessen.
In halber Höhe des Raumes werden mindestens drei Breiten gemessen.
Aus den gemessenen Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. So-
dann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn
und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als Begrenzung
anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß
solche Theile des Raumes, welche nicht thatsächlich von der Maschine
und den Dampfkesseln eingenommen werden, oder für die wirksame
Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind,
nicht mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen des
Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das Produkt
ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes unter dem zunächst
darüber gelegenen Deck.
Hierauf wird der Raumgehalt der über diesem Deck etwa noch
befindlichen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von
Licht und Luft zum Maschinenraume bis zum Oberdeck abgeschieden
sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden das Produkt aus seiner
mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe gebildet wird.
Der Gesammtinhalt dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen
Maschinenraumes hinzugerechnet.
2. Befinden sich die Maschinen und die Dampfkessel in selbständigen,
durch Schotte begrenzten Abtheilungen, so wird der körperliche Inhalt
jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt. Die Summe
des Raumgehalts derselben gilt als Inhalt des Maschinenraumes.
3. Bei Schraubendampfern gehört auch der von dem Wellentunnel ein-
genommene Raum zum Maschinenraum. Zur Ermittelung des körper-
lichen Inhalts desselben wird das Produkt aus der mittleren Länge,
mittleren Breite und mittleren Tiefe des Tunnels gebildet. Besteht
der Tunnel aus mehreren Abtheilungen, so wird jede derselben für sich
vermessen.
4. Die über dem Oberdeck belegenen Räume, welche für die Maschine
oder für den Zutritt von Licht und Luft bestimmt sind, dürfen nur