Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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b) diejenigen fremden Schiffe, welche behufs Ermittelung des Netto-Raum- 
gehalts nachvermessen worden sind, 
c) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe, 
erfolgt durch die Vermessungsbehörden unmittelbar auf Grund der von ihnen 
ausgeführten Messungen. 
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Ausstellung eines neuen 
Meßbriefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigten Meßbriefes zu 
Beanstandungen Anlaß giebt. 
Für diejenigen nach dem vollständigen Verfahren vermessenen Schiffe, welche 
a) in ein nach dem Gesetze vom 25.Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) 
geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, 
oder 
b) unter fremder Flagge fahren, sofern ihre Vermessung nicht nur eine 
Nachvermessung (Absatz 1b) gewesen ist, 
werden die von den Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und 
Berechnungen zunächst durch das Schiffsvermessungsamt geprüft.  
Die Ausfertigung der Meßbriefe für diese Schiffe wird auf Grund der 
Festsetzungen des Vermessungsamts durch die von den Landesregierungen hierzu 
bestellten Behörden bewirkt. 
Diesen Behörden liegt auch die Mittheilung der von ihnen für deutsche 
Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregisterbehörden, sowie 
die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinstrumente nach den 
Probemaßen ob. 
 
§. 25. 
Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungsbehörden 
vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaße der Schiffe aufzunehmen: 
1. bei Schiffen mit Deck 
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu 
der hinteren Fläche des Hinterstevens — bei Schiffen mit Patent- 
ruder bis zur Mitte des Ruderherzens — auf dem obersten 
festen Deck, 
b) die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der 
Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer, 
c) die Tiefe zwischen der Unterkante des obersten festen Decks und 
der Oberkante der Bodenwrangen neben dem Kielschwein, oder 
aber der oberen Fläche des inneren eisernen Doppelbodens, wo 
ein solcher vorhanden ist, in der Mitte der nach 1a ermittelten 
Länge, 
d) bei Dampfschiffen die größte Länge des Maschinenraumes, ein- 
schließlich der festen Behälter für Heizmaterial, zwischen den diese 
Räume begrenzenden, von Bord zu Bord reichenden Schotten. 
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