Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, 
so ist an Stelle der unter 1c bezeichneten Tiefe der nach §. 18 ermittelte 
Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbordsbekleidung 
aufzunehmen. 
2. bei offenen Fahrzeugen 
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu 
der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante 
des obersten Plankenganges, 
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen 
in der Mitte der nach 2a ermittelten Länge, 
c) die Tiefe von dem im zweiten Absatz des §. 20 angegebenen 
oberen Punkte bis zur Oberkante der Bodenwrangen in der Mitte 
der nach 2a ermittelten Länge. 
§. 26. 
Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungsbehörden sich zu 
vergewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande schon bei einer 
deutschen Vermessungsbehörde nach dem in den §§. 4 bis 17 vorgeschriebenen 
vollständigen Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung 
stattgefunden hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen. 
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 27) haben die zuständigen Behörden 
§. 24) sich zu vergewissern: 
1. wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich 
geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf 
dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern 
vollendet sind; 
2. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe ver- 
sehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 29) oder 
dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist. 
§. 27. 
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt. 
Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt ausdrückenden Zahl der 
Kubikmeter ist in den Meßbriefen zugleich die entsprechende Zahl britischer Re- 
gistertons anzugeben. Bei Umrechnung der Kubikmeter in britische Registertons 
wird ein Kubikmeter gleich 0,353 britische Registertons gerechnet. 
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist 
in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des voll- 
ständigen Verfahrens entgegenstand. Nach Fortfall dieses Hinderungsgrundes 
muß, sobald das Schiff in einen deutschen Hafen gelangt, eine neue Vermessung 
nach dem vollständigen Verfahren vorgenommen werden.
	        
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