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Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden,
so ist an Stelle der unter 1c bezeichneten Tiefe der nach §. 18 ermittelte
Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbordsbekleidung
aufzunehmen.
2. bei offenen Fahrzeugen
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu
der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante
des obersten Plankenganges,
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen
in der Mitte der nach 2a ermittelten Länge,
c) die Tiefe von dem im zweiten Absatz des §. 20 angegebenen
oberen Punkte bis zur Oberkante der Bodenwrangen in der Mitte
der nach 2a ermittelten Länge.
§. 26.
Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungsbehörden sich zu
vergewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande schon bei einer
deutschen Vermessungsbehörde nach dem in den §§. 4 bis 17 vorgeschriebenen
vollständigen Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung
stattgefunden hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen.
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 27) haben die zuständigen Behörden
§. 24) sich zu vergewissern:
1. wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich
geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf
dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern
vollendet sind;
2. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe ver-
sehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 29) oder
dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist.
§. 27.
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt.
Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt ausdrückenden Zahl der
Kubikmeter ist in den Meßbriefen zugleich die entsprechende Zahl britischer Re-
gistertons anzugeben. Bei Umrechnung der Kubikmeter in britische Registertons
wird ein Kubikmeter gleich 0,353 britische Registertons gerechnet.
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist
in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des voll-
ständigen Verfahrens entgegenstand. Nach Fortfall dieses Hinderungsgrundes
muß, sobald das Schiff in einen deutschen Hafen gelangt, eine neue Vermessung
nach dem vollständigen Verfahren vorgenommen werden.