Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in derjenigen Voll- 
ständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffsvermessungsamts für 
die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu den Zeichnungen ist einer der 
bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu verwenden.  
Bei etwaigen nachträglichen Veränderungen sind die Pläne baldthunlichst 
nachzuliefern. 
§. 32. 
Die Rheder und der Führer eines Schiffes sind verpflichtet, bei der Ver- 
messung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe 
und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Ver- 
messungsgeschäfts beanspruchten. Ebenso haben sie den etwaigen Aufforderungen 
nachzukommen, welche die Vermessungsbehörde behufs Aufräumung des Schiffs- 
raumes zum Zweck der Vermessung an sie richtet. 
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne Zustimmung der 
Vermessungsbehörde nicht eingenommen werden. 
§. 33. 
Sind an einem Schiffe räumliche Veränderungen durch Umbau vor- 
genommen worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, 
so hat, wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den 
Umbau ausgeführt, der zuständigen Vermessungsbehörde oder, wenn der Umbau 
im Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungsbehörde 
in dem ersten, von dem Schiffe angelaufenen inländischen Hafen, eine schriftliche 
Anzeige von dem Umbau zu erstatten. Ob mit Rücksicht auf den Umbau eine 
Neuvermessung vorzunehmen ist, bestimmt die Vermessungsbehörde. 
Eine gleiche Anzeige sind Rheder oder Führer eines Schiffes zu erstatten 
verpflichtet, sobald der Grund, welcher die Vermessung des Schiffes nach dem 
abgekürzten Verfahren (§. 27) bedingt hatte, in Fortfall gekommen ist. 
§. 34. 
Die in §§. 32 und 33 erwähnten Verpflichtungen bestehen auch bezüglich 
aller Veränderungen in der Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den 
Bestimmungen des §. 14 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht 
worden sind 
 
§. 35. 
Die Vermessungsbehörden sind befugt, ohne Antrag ein Schiff der Kontrole 
wegen zu vermessen. Bezüglich der Verpflichtungen der Rheder und des Führers 
kommen auch hier die Vorschriften des §. 32 zur Anwendung. 
Für eine derartige Nachvermessung werden Gebühren nur dann erhoben, 
wenn sich ergiebt, daß die Anzeige räumlicher Veränderungen im Bau des 
Schiffes, oder der veränderten Benutzung eines der nach §. 14 abzugsfähigen 
Räume (§§. 33, 34) unterblieben ist.
	        
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