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Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in derjenigen Voll-
ständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffsvermessungsamts für
die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu den Zeichnungen ist einer der
bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu verwenden.
Bei etwaigen nachträglichen Veränderungen sind die Pläne baldthunlichst
nachzuliefern.
§. 32.
Die Rheder und der Führer eines Schiffes sind verpflichtet, bei der Ver-
messung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe
und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Ver-
messungsgeschäfts beanspruchten. Ebenso haben sie den etwaigen Aufforderungen
nachzukommen, welche die Vermessungsbehörde behufs Aufräumung des Schiffs-
raumes zum Zweck der Vermessung an sie richtet.
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne Zustimmung der
Vermessungsbehörde nicht eingenommen werden.
§. 33.
Sind an einem Schiffe räumliche Veränderungen durch Umbau vor-
genommen worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind,
so hat, wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den
Umbau ausgeführt, der zuständigen Vermessungsbehörde oder, wenn der Umbau
im Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungsbehörde
in dem ersten, von dem Schiffe angelaufenen inländischen Hafen, eine schriftliche
Anzeige von dem Umbau zu erstatten. Ob mit Rücksicht auf den Umbau eine
Neuvermessung vorzunehmen ist, bestimmt die Vermessungsbehörde.
Eine gleiche Anzeige sind Rheder oder Führer eines Schiffes zu erstatten
verpflichtet, sobald der Grund, welcher die Vermessung des Schiffes nach dem
abgekürzten Verfahren (§. 27) bedingt hatte, in Fortfall gekommen ist.
§. 34.
Die in §§. 32 und 33 erwähnten Verpflichtungen bestehen auch bezüglich
aller Veränderungen in der Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den
Bestimmungen des §. 14 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht
worden sind
§. 35.
Die Vermessungsbehörden sind befugt, ohne Antrag ein Schiff der Kontrole
wegen zu vermessen. Bezüglich der Verpflichtungen der Rheder und des Führers
kommen auch hier die Vorschriften des §. 32 zur Anwendung.
Für eine derartige Nachvermessung werden Gebühren nur dann erhoben,
wenn sich ergiebt, daß die Anzeige räumlicher Veränderungen im Bau des
Schiffes, oder der veränderten Benutzung eines der nach §. 14 abzugsfähigen
Räume (§§. 33, 34) unterblieben ist.