Object: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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4. 235. 
Wermessungen und Bonitirungen, soweit sie nöthig sind, sollen auf möglichst einfache 
Art bewirke, und, soweit möglich, verbunden werden. 
Bei Eesteren sollen auch die Grenznachbarn zur Nachweisung und Anerkennung der 
Grenzen, mit Einräumung einer dreiwöchentlichen Frist und unter der Verwarnung vorge- 
laden werden, daß ste nachher mic Einwendungen gegen die angenommenen Grenzen niche 
weiter zu hören sind. 
Das Resultat der Vermessungen ist den Inceressenken vorzulegen, um sie binnen einer 
von der Specialcommission zu bestimmenden Frist mic ihren etwanigen Erinnerungen zu 
bören, für deren Erledigung die Commission alsdann zu sorgen hat. 
. 230. 
In Fällen, wo es auf ökonomische Begutachtung ankomme, soll der landwirthschafts- 
verständige Commissar, als Mitglied der Specialcommission, ohne Zuziehung anderer Sach- 
verständiger, den Fall beurtheilen und entscheiden. 
Beruhigen sich aber hierbel die Parceien nicht, so kann die Generalcommission, insofern 
sie es nicht sosore bei der Entscheidung der Specialcommission bewenden lassen will, die 
Juziehung von noch zwei andern Sachverständigen anordnen, und auf diese Weise die 
Sache einer nochmaligen Prüfung unterwerfen, bevor sie bauptsächliche Ertschließung faßt. 
. 237. 
Wenn bei blos partiellen Gemeinheitstheilungen ein Stück Land noch im Gesammt- 
Eigenthume verbleibe (I. 134.), so ist die Planlage so einzurichken, als ob das Ganze ge- 
tbeilt werden sollte. 
K. 238. 
Die Zusammenlegung von Grundstücken ist in allen, bei Auseinandersehungen vorkom- 
menden, dazu geeigneten Fällen von der Specialcommission möglichst zu befördern, und zu 
diesem Behufe von ihr dahin zu wirken, daß deshalb eine freiwillige Vereinigung unter 
den Parteien zu Stande komme. Uibrigens soll da, wo die Commission die zu vertau- 
schenden Grundstücke gleichen Werthes finder, und von den Interessenten eine Reparcition 
der Steuern nicht verlange wird, auf Anzeige bei der Steuerbehörde, die Umschreibung der 
Grundstücke ohne Repartition erfolgen. 
# 239. 
Alle Antraͤge auf Auseinandersetzung, insofern dabei von den saͤmmtlichen Betheiligten, 
oder von einer Partei, die Mitwirkung einer Specialcommission in Anspruch genommen 
wird, sind bei der Generalcommission anzubringen, bei welcher auch die von den Parteien 
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Vermessungen 
und Bonitirun— 
gen. 
Landwirthschaft— 
liche Begutach— 
tungen, zunaͤchst 
durch den öko- 
nomischen Com- 
missar, auf An- 
trag der Par- 
keien noch durch 
zwei andere 
Wirthschafes- 
verständige. 
Planlage bei 
partiellen Ge- 
meinheitstheil- 
ungen. 
Zusammenleg- 
ung der Grund- 
stücke. 
An welche Be- 
hörde die Par- 
teien ihre Au- 
träge zu bringen 
haben.
	        
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