362 Rechtsprechung.
Anspruche des Eigentümers auf Unterlassung sein Recht beeinträchtigender Einwirkungen
auf die Sache, worüber im gemeinen Rechte Meinungsverschiedenheit
besteht (Windscheid-Kipp, Pand.-R., 8. Aufl. Bd. 1 § 198 Note 15;
Dernburg, Pand., 7. Aufl. Bd. 1 § 256 Nr. 4) und ist ebenso wie die
gemeinrechtliche Streitfrage seit dem Inkrafttreten des BGB. dadurch beseitigt,
daß der Art. 181 Abs. 1 EEG. z. BGB. an die Stelle der „actio negatoria“
des Bayer. LR. und des gemeinen Rechtes den Eigentumsanspruch nach § 1004
BGB. gesetzt hat, bei dem eine Verschiebung der Beweislast zu Gunsten des
Besitzers nicht stattfindet. (v. Staudinger-Kober, Komm. z. rfnN“’*⅞ô 2. Aufl.
Bd. 3 S. 264, 265; Meisner, Nachbarrecht S. 285).
Ein Eingriff in ein wohlerworbenes Recht der Beklagten würde darin
nicht enthalten sein, auch wenn sie sich am 1. Januar 1900 im zehnjährigen:
ruhigen Besitze des Wegerechts befunden haben sollten (Affolter, System
des bürgerlichen Uebergangsrechtes S. 260, 95 ff.). Die den Besitzer begünstigende
Vorschrift über die Verteilung der Beweislast begründete nicht ein
besonderes, von ihrem Fortbestand unabhängiges Rechtsverhältnis, sondern
kam dem Besitzer nur zu statten, so lang sie bestand, die Verschiebung der
Beweislast war nicht ein mit der Vollendung eines zehnjährigen ruhigen
Besitzes erworbenes Recht, sondern ein Vorteil, den die Vorschrift des Landrechts
dem Besitzer gewährte, der seit dem 1. Jannar 1900 für den Anspruch
des Klägers maßgebende § 1004 BGB. ihm aber nicht mehr gewährt. I. Civ.-S.
Reg. 1 Nr. 145/1905; Urteil vom 13. Oktober 1905.
C. Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
Strafrecht.
Gew.-Ordn. 44. „Produzent“. Wandergewerbesteunergesetz vom
16. März 1879 / 20. Dezember 1897 Art. 1. „Ohne vorgängige Bestellung“.
Die Gew.-Ordn. gibt keine nähere Erläuterung darüber, was unter den
Personen zu verstehen ist, welche die Waren produzieren; nach dem allgemeinen
Sprachgebrauche fallen alle jene Personen darunter, in deren Geschäftsbetrieb
die Waren hergestellt oder hervorgebracht werden, also offenbar auch
Landwirte hinsichtlich des Viehes, welches sie durch ihre eigene Viehzucht gewonnen
haben, bezw. das als Ergebnis des landwirtschaftlichen Betriebs zu
erachten ist. Auf den Umfang des Betriebs kommt es hierbei nicht an. —
Ein Hauptgrund, weshalb der Gewerbebetrieb im Umherziehen gewerbepolizeilich
beschränkt und mit höherer Steuer belegt wird als das stehende
Gewerbe, liegt in der Belästigung des Publikums. Diese fällt weg, wenn
der Händler von dem Verkäufer zu dem Geschäfte ausdrücklich veranlaßt wird
(ogl. Entsch. des Kammergerichts im Jahrbuch Bd. 28, C S. 13). Wollte
man im Anschlusse an eine andere, bei Reger, Entsch, der Gerichte und Verwaltungsbehörden
Bd. 17 S. 252 mitgeteilte Entscheidung des Kammergerichts
vom 11. März 1895 verlangen, daß der Händler die Bestellung zum Ankaufe
schon erhalten haben müsse, ehe er seinen Wohnort verlassen und sich an jenen
des Verkäufers begeben hat, so würde dies zu einer formalistischen Rechtsprechung
führen. Dem Gesetzgeber kommt es lediglich darauf an, daß der
Gewerbetreibende nicht erst durch sein, unter Umständen mit Belästigung verbundenes,
unberufenes Erscheinen bei seinem ssMitkontrahenten dessen
Aufforderung und Zustimmung zum hlusse eines Vertrags pro
Gisfon d. . München Bd. 5 S. 207, Bd. 9 S. 17; Schicker, Ge-