2. Schwefeläther, Chloroform, Collodium; ätherische Oele mit Aus-
nahme der nachstehend unter c und m begriffenen; Essenzen,
Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum
Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit Aus-
nahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche;
Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichen-
kreide 100 Kilogramm 20 Mark.
2. An Stelle der Anmerkungen a und b zu Nr. 13c 1 tritt folgende
Anmerkung:
Anmerkung zu c 1:
Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Auf-
hebung oder Beschränkung,
a) Nutzholz für Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren,
sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Ver-
schiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird, jedoch mit Beschränkung
auf die bereits am 1. Juli 1885 im Grenzbezirk vorhandenen In-
dustrien und auf deren durchschnittlichen Holzbezug aus dem Aus-
lande in den letzten drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis
zum 1. Juli 1901 . . . . . frei.
b) Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf
von Bewohnern des Grenzbezirks, sofern es in Traglasten eingeht
oder mit Zugthieren gefahren wird, nach näherer Bestimmung des
Bundesraths . . . . . . . . frei.
3. In Nr. 20 erhalten die Positionen b 1 und 2 folgende Fassung:
b) 1. Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfen-
bein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter oder
Schildpatt; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen
von Platin oder anderen edlen Metallen
100 Kilogramm 200 Mark,
2. Waaren aus unedlen Metallen, mehr oder weniger vergoldet
oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; feine
Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauen-
schmuck, Toilette- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.)
ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren
aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und
entweder mehr oder weniger vernickelt oder auch vernirt,
oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten
Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten,
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen
100 Kilogramm 175 Mark.
4. Zu Nr. 257:
Die Position erhält folgende Fassung:
Honig, auch künstlicher 100 Kilogramm 36 Mark.