Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

   
  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichn un g 
der nach F. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
   
    
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 
2. 
3. 
  
Der Betrieb der Kohlenwäschen 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr mindestens zu dauern: 
Morgens bis 6 Uhr Abends, so- 
fern während der übrigen Zeit. 
der Betrieb der Koksöfen zu- 
gelassen ist. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 
5 Stunden. 
  
4. Salinen. 
  
Der Betrieb der Pump= und 
Gradirwerke sowie der Siederei, 
der letzteren jedoch nicht während 
des Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfestes. 
  
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 
sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- 
und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden derbeiden Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch 
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens 
Ruhezeiten gemäß F. 105 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, 
gemäß §J. 105 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu 
gewähren. 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
	        
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