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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich- Ungarn abgeschlossenen Zollkartells. S. 253. —
Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. S. 255. — Gesetz über den Beistand bei Ein-
ziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen. S. 256. — Gesetz, betreffend die
Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. S. 258. — Bekanntmachung,
betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine.
S. 260.
(Nr. 2237.) Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen
Zollkartells. Vom 9. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Nach Maßgabe der §§. 12 ff. des mit Oesterreich-Ungarn unterm 6. De-
zember 1891 abgeschlossenen Zollkartells (Reichs-Gesetzbl. für 1892 S. 63) treten
für die Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartells die nachstehenden Bestimmungen
in Kraft.
§. 2.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in
Oesterreich-Ungarn verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durch-
zuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Kontre-
bande verübt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten
Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher nicht dreißig Mark beträgt, dieser
Summe gleichkommt.
§. 3.
Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein- oder Ausgangs-
abgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf
welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen
Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 45
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1895.