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(Nr. 2238.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 9. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 68 des Gesetzes, die
Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 295)
tritt folgende Bestimmung:
Auf die Dauer einer Uebergangsperiode bis 31. Juli 1897 werden
für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privat-
niederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im
§. 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die ab-
gefertigte Zuckermenge mindestens 500 Kilogramm beträgt, Zuschüsse
aus dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt. Die Zuschüsse betragen
in Klasse a . . . . . 1,25 Mark,
" " b . . . . . 2,00 "
" " c . . . . . 1,65 "
auf 100 Kilogramm.
Der Bundesrath ist ermächtigt, die vorstehenden Zuschußsätze vor-
übergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die
Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in
anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die
Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie
ermäßigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesraths
ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber
bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.