Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2238.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 9. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 68 des Gesetzes, die 
Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) 
tritt folgende Bestimmung: 
Auf die Dauer einer Uebergangsperiode bis 31. Juli 1897 werden 
für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privat- 
niederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im 
§. 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die ab- 
gefertigte Zuckermenge mindestens 500 Kilogramm beträgt, Zuschüsse 
aus dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt. Die Zuschüsse betragen 
in Klasse a .  .  .  .  . 1,25 Mark, 
"       "          b .  .  .  .  .   2,00    " 
"     "          c .  .  .  .  .   1,65  " 
auf 100 Kilogramm. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, die vorstehenden Zuschußsätze vor- 
übergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die 
Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in 
anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die 
Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie 
ermäßigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesraths 
ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber 
bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer 
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
 
	        
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