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Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
5. Metallhütten—
werke,
ausschließlich der
unter Ziffer 6 und 7
fallenden Anlagen
(Gewinnung von
Gold, Silber,
Blei, Kupfer, Zink,
Nickel, Kobalt,
Antimon, Wis-
muth, Arsen, Zinn
u. s. w.).
Der Betrieb der kontinuir-
lichen Schachtöfen (Hochöfen)
von mehr als sechstägiger Brenn-
dauer.
Für die Gewinnung von
Metallsalzen, von Metalloxyden,
sowie von Metallen auf nassem
Wege der Betrieb der Laugerei,
der Ausfällung der Metalle und
der Eindampfvorrichtungen.
Der Betrieb der Flammöfen.
Der Betrieb der Entsilberung
des Werkbleies mittelst Zink,
einschließlich der Zinkschaum-
destillation und der Entzinkung
des entsilberten Bleies.
Der Betrieb der Rothglas-
öfen.
Der Betrieb der Zinkreduk-
tionsöfen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
Die den Schmelzern bei den Zinkreduktions-
öfen und ihren Gehülfen zu gewährende Ruhe
hat spätestens um 8 Uhr Morgens zu beginnen
und mindestens 20 Stunden zu dauern.
Die den übrigen Arbeitern zu gewährende
Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die