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(Nr. 2239.) Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von
Vermögensstrafen. Vom 9. Juni 1895. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf Ersuchen
Beistand zu leisten:
1. zum Zweck der Erhebung und Beitreibung
a) der Zölle, der in die Reichskasse fließenden Steuern und der
Uebergangsabgaben,
b) der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen- und Schul-
gemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände
einzuziehenden öffentlichen Abgaben,
c) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffentlich
rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit diese
Abgaben oder Beiträge nach Reichs- oder Landesrecht in derselben
Weise beigetrieben werden, wie die unter b bezeichneten Abgaben;
2. zum Zweck der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der in
Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle;
3. zum Zweck der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß
§. 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung oder gemäß
§. 101 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl.
S. 409) durch Bescheid eines Seemannsamts festgesetzt worden sind.
Unter die Bestimmungen der Nr. 1 b und c fallen auch die durch ein
gerichtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen,
soweit nicht §. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl.
S. 141) Anwendung findet.
§. 2.
Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landesrechtlich
besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche zu Hand-
lungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres Staates
berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten Behörde, so haben die
Landesregierungen solche zu bestimmen.
Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem der im
§. 1 angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem für die
ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen werden darf.