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Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppel-
besteuerung versagt werden.
§. 4.
Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach §. 1 sowie die Vollstreck-
barkeit des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle maßgebenden
Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu bescheinigen.
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte
der Vollziehung geltenden Bestimmungen.
§. 5.
Ueber die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche die Art
und Weise der Beistandsleistung betreffen, sowie über die Versagung der Bei-
standsgewährung im Falle des §. 3 Absatz 2 entscheiden die zuständigen Behörden
desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchte Stelle angehört.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit des-
selben betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden desjenigen
Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.
§. 6.
Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über welche die
im §. 5 Absatz 2 bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so kann die Voll-
streckungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher
Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
§. 7.
Jede von einer zuständigen Behörde eines Bundesstaates wegen einer Zu-
widerhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung der im §. 1 Nr. 1
bezeichneten Abgaben und Gefälle einzuleitende Untersuchung und zu erlassende
Strafentscheidung kann auch gegen diejenigen Theilnehmer und Begünstiger ge-
richtet werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören.
§. 8.
In dem Verwaltungsstrafverfahren (§. 1 Nr. 2) haben die Amtsgerichte
auf Ersuchen Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen. Hinsichtlich der
Vernehmung und Beeidigung finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
Buch 1, Abschnitt 6 und 7 Anwendung.
§. 9.
Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden verschiedener
Bundesstaaten sind die hierdurch entstehenden baaren Auslagen der ersuchten Be-
hörde von der ersuchenden zu erstatten.
Weitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.