Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und 
die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des 
Ehemannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres- oder Marinedienste oder nach 
Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist. 
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und 
die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landes- 
verraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zucht- 
hausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist. 
§. 7. 
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe 
der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag 
folgenden Tage. 
§. 8. 
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An 
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents beziehungsweise der Staatssekretär des Reichs-Marine- 
Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden über- 
tragen können. 
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren 
binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil 
der Reichskasse. 
§. 9. 
Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder ab- 
getreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden. 
§. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er 
sich verheirathet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem 
sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. 
§. 11. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn 
der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wieder- 
erlangung desselben. 
§. 12. 
Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der 
Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die 
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Staats- 
sekretär des Reichs-Marine-Amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung 
auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.
	        
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