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Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und
die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des
Ehemannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres- oder Marinedienste oder nach
Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist.
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und
die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landes-
verraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zucht-
hausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist.
§. 7.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe
der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag
folgenden Tage.
§. 8.
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents beziehungsweise der Staatssekretär des Reichs-Marine-
Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden über-
tragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren
binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil
der Reichskasse.
§. 9.
Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder ab-
getreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.
§. 10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er
sich verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem
sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
§. 11.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn
der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wieder-
erlangung desselben.
§. 12.
Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der
Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Staats-
sekretär des Reichs-Marine-Amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung
auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.